"Biontech haftet nicht für Impfschäden
Eine Frau behauptet, seit ihrer Corona-Impfung an einer Herzerkrankung und starker Migräne zu leiden. Sie klagte gegen Biontech auf Schmerzensgeld – jedoch ohne Erfolg. Die Klage scheiterte an einer für viele Kläger unüberwindbaren Hürde. [...]
Die EMA habe alle verabreichten Impfstoffe zugelassen. "Damit wurde bindend festgestellt, dass das Vakzin kein ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist", so die 12. Zivilkammer. [...]
Eine Haftung komme allenfalls für solche schädlichen Wirkungen in Betracht, die jeweils nach den Zulassungen bekannt geworden sind. Solche seien aber nicht ersichtlich.
Zudem habe die Frau nicht hinreichend dargelegt, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Schaden besteht. Zwar bestimmt § 84 Abs. 2 S. 1 AMG: "Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist." Diese Kausalitätsvermutung setzt nach S. 2 jedoch voraus, dass der Kläger alle Umstände darlegt, die für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. Dazu gehört auch der zeitliche Zusammenhang mit dem Schadenseintritt.
Laut dem LG hat die Klägerin keine aussagekräftigen Krankenunterlagen vorgelegt. Untersuchungsberichte zum Gesundheitszustand vor dem Impfung hätten gänzlich gefehlt. [...]"
--- lto.de/recht/nachrichten/n/lg-…mittelgesetz-astrazeneca/
Eine Frau behauptet, seit ihrer Corona-Impfung an einer Herzerkrankung und starker Migräne zu leiden. Sie klagte gegen Biontech auf Schmerzensgeld – jedoch ohne Erfolg. Die Klage scheiterte an einer für viele Kläger unüberwindbaren Hürde. [...]
Die EMA habe alle verabreichten Impfstoffe zugelassen. "Damit wurde bindend festgestellt, dass das Vakzin kein ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist", so die 12. Zivilkammer. [...]
Eine Haftung komme allenfalls für solche schädlichen Wirkungen in Betracht, die jeweils nach den Zulassungen bekannt geworden sind. Solche seien aber nicht ersichtlich.
Zudem habe die Frau nicht hinreichend dargelegt, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Schaden besteht. Zwar bestimmt § 84 Abs. 2 S. 1 AMG: "Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist." Diese Kausalitätsvermutung setzt nach S. 2 jedoch voraus, dass der Kläger alle Umstände darlegt, die für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. Dazu gehört auch der zeitliche Zusammenhang mit dem Schadenseintritt.
Laut dem LG hat die Klägerin keine aussagekräftigen Krankenunterlagen vorgelegt. Untersuchungsberichte zum Gesundheitszustand vor dem Impfung hätten gänzlich gefehlt. [...]"
--- lto.de/recht/nachrichten/n/lg-…mittelgesetz-astrazeneca/