Sehr interessant, vielen Dank @Gambitspieler für das Besorgen des Urteils.
Die Kündigung war also rechtmäßig, weil sich die Pflegerin noch in der Wartezeit befand (weniger als 6 Monate angestellt) und sich weigerte, sich impfen zu lassen.
D.h., laut Urteil durften KHs Impfunwilligen *in der Wartezeit* der ersten 6 Monate kündigen.
Nach der Wartezeit ging dies laut Urteil aber nicht mehr. Grund (siehe Nr. 33):
"... in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit kann nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Der Arbeitgeber ist daher nicht befugt, den Arbeitnehmern, selbst wenn sie als Pflegepersonal in einem Krankenhaus im engen Kontakt zu Patienten stehen, kraft seines Direktionsrechts eine COVID-19-Impfung vorschreiben, weil ansonsten der Gesetzesvorbehalt ausgehebelt würde."
Und auch eine Einigung von Arbeitgeber und Betriebsrat reiche hierfür nicht (siehe Nr. 34).
Dafür ist ein formaler Beschluss des Gesetzgebers (= ein Gesetz) notwendig.
Damit widerspricht das Landgericht den Arbeitsrechtexperten, deren Statements ich hier verlinkt hatte.
Wesentlich war laut Gericht also auch, dass die Pflegerin in der gesetzlichen Wartezeit war.
Das haben die beiden Texte von Legal Tribune Online (LTO) und der Kanzlei "Wilde Beuger Solmecke"
lto.de/recht/nachrichten/n/lan…verweigerung-krankenhaus/
wbs-law.de/arbeitsrecht/lag-rh…mpfpflicht-erlaubt-62033/
einfach unterschlagen -- ein grober Fehler, finde ich.
Und es zeigt, dass man sich darauf nicht verlassen darf, sondern sich die Originaltexte ansehen muss.
@Gambitspieler zum Edit: Der Titel der Kurzfassung wie der Langfassung beginnt mit "Wartezeitkündigung ...". Im Leitsatz wird "in der gesetzlichen Wartezeit" genannt.
Die Kündigung war also rechtmäßig, weil sich die Pflegerin noch in der Wartezeit befand (weniger als 6 Monate angestellt) und sich weigerte, sich impfen zu lassen.
D.h., laut Urteil durften KHs Impfunwilligen *in der Wartezeit* der ersten 6 Monate kündigen.
Nach der Wartezeit ging dies laut Urteil aber nicht mehr. Grund (siehe Nr. 33):
"... in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit kann nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Der Arbeitgeber ist daher nicht befugt, den Arbeitnehmern, selbst wenn sie als Pflegepersonal in einem Krankenhaus im engen Kontakt zu Patienten stehen, kraft seines Direktionsrechts eine COVID-19-Impfung vorschreiben, weil ansonsten der Gesetzesvorbehalt ausgehebelt würde."
Und auch eine Einigung von Arbeitgeber und Betriebsrat reiche hierfür nicht (siehe Nr. 34).
Dafür ist ein formaler Beschluss des Gesetzgebers (= ein Gesetz) notwendig.
Damit widerspricht das Landgericht den Arbeitsrechtexperten, deren Statements ich hier verlinkt hatte.
Wesentlich war laut Gericht also auch, dass die Pflegerin in der gesetzlichen Wartezeit war.
Das haben die beiden Texte von Legal Tribune Online (LTO) und der Kanzlei "Wilde Beuger Solmecke"
lto.de/recht/nachrichten/n/lan…verweigerung-krankenhaus/
wbs-law.de/arbeitsrecht/lag-rh…mpfpflicht-erlaubt-62033/
einfach unterschlagen -- ein grober Fehler, finde ich.
Und es zeigt, dass man sich darauf nicht verlassen darf, sondern sich die Originaltexte ansehen muss.
@Gambitspieler zum Edit: Der Titel der Kurzfassung wie der Langfassung beginnt mit "Wartezeitkündigung ...". Im Leitsatz wird "in der gesetzlichen Wartezeit" genannt.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Manni5 () aus folgendem Grund: Hatte zuerst stellenweise "Probezeit" geschrieben. Aber das ist etwas anderes als die "Wartezeit". Wurde mir klar nach @din 's nachfolgender Anmerkung.