dangerzone schrieb:
Wieder einmal ein gutes Beispiel, wie sehr Du die Realität verzerrt darstellen möchtest bzw. es auch machst.Gambitspieler schrieb:
Unerlaubtes Verlassen der häuslichen Unterkunft 150 Euro Person, die gegen das Verbot verstößt
Du zeigst nämlich nicht, was alles triftige Gründe sind,das Haus sehr wohl verlassen zu dürfen:
Siehe 2.1 - 2.15
revosax.sachsen.de/vorschrift/…rona-Schutz-Verordnung#p2
Willst du mich jetzt veräppeln oder weißt du nicht was Ausgangssperre bedeutet per Definition?
Ebenso werden Ausnahmen für bestimmte Anlässe vorgesehen (zum Beispiel Fahrt zur Arbeit, Einkaufen, Notfallhilfe, Beerdigungen, Arztbesuche, Haustierversorgung)
In dieser Quelle findest du was es für ausnahmen für die Ausganssperre in Frankreich gibt:
allemagneenfrance.diplo.de/blo…ilfe-publikation-data.pdf
Vergleichen wir mal mit sachsen
2.1 = Notfall (auch bei einer Ausnagnssperre muss niemand sterben)
2.2. = Fahrt zur Arbeit
2.3. = Kinderbetreuung
2.4. = Telearbeit ist nicht möglich + Gemeinnützige Arbeit
2.5. = Telearbeit ist nicht möglich
2.6. = Telearbeit ist nicht möglich + Gemeinnützige Arbeit
2.7. = Arztbesuche
2.8. = Einkäufe
2.9. = Einkäufe
2.10. =Polizeiliche, Verwaltungs- oder gerichtliche Vorladung
2.11. = unbedingt notwendige Besuche bei Familienangehörigen,
2.12. = BetreuungHilfsbedürftiger oder Kinderbetreuung
2.13. =unbedingt notwendige Besuche bei Familienangehörigen
2.14 = Kurzes Verlassen der Wohnung (für max. 1 h täglich, im Umkreis von max. 1 km) fürsportliche Aktivitäten (alleine), Spaziergänge (max. im Kreis der Angehörigen deseigenen Hausstandes)
2.15. = Ausführung von Haustieren
Also in Sachsen sind die Ausnahmen von der "Ausgangsbeschränkung" die gleichen Ausnahmen von der Ausgangssperre in Frankreich.
Also erkläre mir jetzt bitte warum diese Anordnung in Sachsen keine Ausgangssperre ist?