Streitfall in der Oberliga Süd-West: Partieverlust wegen angeblichen Verstoßes gegen das Handyverbot

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    • Streitfall in der Oberliga Süd-West: Partieverlust wegen angeblichen Verstoßes gegen das Handyverbot

      In der 5. Runde der Oberliga Süd-West ereignete sich ein Streitfall, den ich aus den mir zur Verfügung stehenden Quellen mal versuche wiederzugeben.

      Sonntag, 6.12.2025: Um 10 Uhr wird in Oberursel der Mannschaftskampf zwischen dem SV Wiesbaden und den SF Neuberg angepfiffen. Am vierten Brett ist der Wiesbadener Spieler IM Upadhyaya Anwesh noch nicht anwesend. Er erscheint jedoch noch innerhalb der Karenzzeit und geht sofort zum Schiedsrichter, um sein Handy dort zu deponieren . Eigentlich ein ganz normaler Vorgang - sofern er vor Partiebeginn stattfindet. Aber wann genau beginnt die Partie? Er war noch nicht am Brett und hat noch keinen Zug gemacht.

      Der Schiri nimmt das Handy nicht an, sondern entscheidet auf Partieverlust für Anwesh. Denn dieser habe nach Spielbeginn sein Handy bei sich gehabt. Der Gegner von Anwesh, der Neuberger Spieler FM Dr. Klaus-Jürgen Lutz, hält diese Entscheidung für ungerechtfertigt und möchte nicht auf diese Weise kampflos gewinnen. Er bietet an, die Partie trotzdem zu spielen. Der Schiri besteht jedoch auf seiner Regelauslegung und damit Partieverlust für Wiesbaden. Die SF Neuberg gewinnen den Kampf mit 4,5 : 3,5.

      Wiesbaden legt verständlicherweise gegen diese Entscheidung Protest ein. Was danach geschah, das erfahren wir auf der Turnierseite der Oberliga Süd-West:

      Wiesbaden hatte gegen die Wertung der Partie Upadhyaya Anwesh – Dr. Klaus-Jürgen Lutz (Brett 4) in der Begegnung Wiesbaden – Neuburg Protest eingelegt. Das Turniergericht hatte danach entschieden, dass diese Partie neu anzusetzen ist. Als Termin für die Neuansetzung hatte man sich auf den 11.04. geeinigt. Der Wiesbadener Spieler kann aber nun diesen Termin nicht einhalten. Deshalb wird die Partie IM Upadhyaya Anwesh – Dr. Klaus-Jürgen Lutz (Brett 4) erneut und endgültig mit -+ gewertet.

      Bericht beim SV Wiesbaden: Turniergericht OL Süd-West trifft bedeutende Entscheidung im Protestfall WSV 1885

      Hier würde mich die Meinung unserer Regelexperten interessieren: Wie schätzt ihr den Fall ein?
    • Ich sehe es auchso das der Schiri diese Situation falsch einordnet , denn das Handy wurde vor Spielbeginn und bevor der Gegner am Brett saß und einen Zug gesetzt hatte abgegeben hat und so aus meiner Sicht korrekt gehandelt hat.
    • Auch ich empfinde kein Fehlverhalten des zu spät kommenden Spielers. Er hat nichts getan, was den Spielverlauf stören würde, hat sein Handy ordnungsgemäß abgegeben und ist im Rahmen der Karenzzeit noch zu seinem Brett gegangen (oder wollte gehen). Selbst der Gegner hat auf diese Situation hingewiesen, und wollte diese Partie spielen.
      Aus meiner Sicht handelte der Schiedsrichter, wie SF Mattwurm schon angedeutet hat, unsensibel, unsportlich und peinlich. So ein Handeln ist schon im hohen Maße inkompetent.
      I <3 COFFINS
    • Das Urteil des Oberliga - Süd - West - Turniergerichts stimmt voll mit meiner Rechtsauffassung überein.
      Auch für mich gilt eine Partie als begonnen, wenn BEIDE Spieler ihren ersten Zug ausgeführt haben.
      Wenn Herrn Anwesh im Turnierraum zuerst zu diesem Schiedsrichter ging, um sein Mobiltelephon bei ihm abzugeben und sich dabei ruhig verhielt hat er alles getan, um die Regel einzuhalten. Die Entscheidung des Schiedrichters widerspricht der der Regel innewohnende Absicht, Störungen oder Betrugsversuche mit Mobiltelephonen zu verhindern.

      Ein wenig stutzig hinterläßt mich, daß die durch die Entscheidung des Turniergerichts nachzuspielende Mannschaftspartie dann nicht "zum vereinbarten Termin" zustandekam. War Herr Anwesh bei dieser Vereinbarung beteiligt und war mit dem Termin einverstanden ?
      Wenn ja, dann ist die Entscheidung "kampfloser Sieg für Dr. Lutz" leider richtig.
      Wenn nein, sollte der Schachverein Wiesbaden nochmals bei dem Turniergericht vorsprechen.

      Freundliche Grüße von graugrün
    • Der SV Wiesbaden schreibt dazu (Link in Posting 1):

      Unser Protest wurde fristgerecht kurz nach dem Spieltag in der OL Anfang Dezember 2025 beim Staffelleiter eingelegt und nachfolgend beim Turniergericht. Das Gerichtsurteil über unseren Protest datiert auf 19. Februar. Der Termin für die vom Gericht angeordnete Neuansetzung der Partie verlagerte sich nach den erforderlichen Abstimmungen aller Beteiligten auf den 11. April.
      Unser Spieler Anwesch flog bereits nach Liga-Saisonende in seine Heimat Indien und wird voraussichtlich erst im Mai wieder nach Deutschland zurückkehren. Da er den Spieltermin im April wegen Abwesenheit nicht wahrnehmen wird, geht die Partie jetzt endgültig verloren.
    • Am Ende des Artikels wird eine m.E. gute Einschätzung zur Bedeutung dieses Turniergerichtsurteils gegeben:

      Ermessensspielraum des Schiedsrichters

      Das Turniergericht stellt klar, dass in Grenzfällen ein Ermessensspielraum besteht. Der Schiedsrichter ist vorliegend rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, an eine zwingende Entscheidung gebunden zu sein. Tatsächlich hätte er unter Berücksichtigung der Umstände – insbesondere fehlender Nutzungsabsicht und erkennbarer Abgabeabsicht – eine mildere Maßnahme in Betracht ziehen müssen. Es liegt somit ein „Ermessensnichtgebrauch” vor.
      Verhältnismäßigkeit der Sanktion

      Der Partieverlust als schwerste Sanktion darf nur bei eindeutigen und gewichtigen Verstößen verhängt werden. In einer Situation vor dem ersten Zug, bei unklarer Regelanwendung und ohne Nutzungsabsicht ist diese Sanktion regelmäßig unverhältnismäßig.
    • Diesen Teil der Begründung halte ich für sehr problematisch.

      Die FIDE-Regel

      "Wenn es offenbar ist, dass ein Spieler ein solches Gerät im Turnierareal bei sich trägt, verliert er die Partie."

      räumt dem Schiedsrichter gerade KEIN Ermessen in.

      "verliert er" und nicht "kann der Schiedsrichter für verloren erklären."

      Richtig wäre es gewesen, die Rechtsfolge Partieverlust im Wege einer teleologischen Reduktion in diesem Fall für unanwendbar zu erklären.

      Festzuhalten ist zunächst, dass es einem Spieler grundsätzlich erlaubt ist, zu spät zu kommen.
      Er kann dabei Bedenkzeit verlieren, geht aber nicht anderer Rechte verlustig - wie z.B. das Recht auf Abgabe des elektronischen Gerätes.

      Sinn und Zweck der Regelung - Betrugsversuche "im Keime zu ersticken" - sind aber erkennbar nicht betroffen, wenn der verspätete Spieler sich zunächst des elektronischen Gerätes zu entledigen versucht, bevor er sich an das Brett begibt. Dem Wortsinn nach mag eine Regelverletzung vorliegen, nach der Interessenlage der Spieler und des Schiedsrichters aber gerade nicht.


      Ein umsichtig agierender Schiedsrichter stellt sich bei dieser Sachlage an den Eingang, um verspätet eintreffende Spieler abzupassen und auf die jeweils einschlägige Regeiung wg. elektronischer Geräte hinzuweisen, d. h. dass es entweder abgegeben werden kann oder in einer Tasche abseits verstaut wird.